Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 28. Januar 2020

Einleitung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus

  • den Allgemeinen Bedingungen, Teil A,
  • den Besonderen Bedingungen für Werkleistungen, Teil B,
  • den Besonderen Bedingungen für die Überlassung von Software, Teil C.

 

Alle Teile werden nachfolgend zusammengefasst „AGB“ genannt.

Diese AGB gelten für alle Verträge, aufgrund derer die ICARUS Consulting GmbH mit Sitz in Lüneburg – nachfolgend „ICARUS“ genannt – Leistungen und/oder Lieferungen (einschließlich der Lieferung von Hardware und der Überlassung von Software) – nachfolgend sämtlich zusammenfassend „Leistungen“ genannt – gegenüber ihrem gewerblichen Vertragspartner – dieser nachfolgend „Kunde“ genannt – erbringt bzw. durchführt.

TEIL A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH, KEINE GELTUNG ANDERWEITIGER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.1. Die Regelungen des Teils A gelten, soweit nicht in den Teilen B bis einschließlich C anderweitige Regelungen getroffen werden.

1.2. Es gelten ausschließlich diese AGB und ggf. weitere Geschäftsbedingungen von ICARUS, soweit letztere mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ICARUS ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Ist der Kunde hiermit nicht einverstanden, so hat er ICARUS auf diesen Umstand unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3. Eines erneuten Hinweises auf die Geltung dieser AGB bei zukünftigen Angeboten und Verträgen bedarf es nicht.

2. ÄNDERUNGEN DER AGB

2.1. ICARUS ist berechtigt, die AGB mit Wirksamkeit auch innerhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern.

2.2. Über Änderungen der AGB wird ICARUS den Kunden mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzen. Der Kunde kann den Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung hierüber schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Kunde die Inanspruchnahme der Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, so gelten die Änderungen für alle ab Fristablauf erbrachten Leistungen als wirksam vereinbart.

2.3. Bei der vorgenannten Mitteilung weist ICARUS auf die vorgenannte Frist sowie auf die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit hin.

3. ANGEBOTE, ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN

3.1. Die allgemeinen Darstellungen der Leistungen von ICARUS (z. B. auf den Webseiten oder in Werbebroschüren) sind unverbindlich und stellen kein Angebot zum Vertragsabschluss dar.

3.2. Alle Angebote von ICARUS sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn im Angebot wird ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben. Ist ein Angebot von ICARUS ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, jedoch ohne die Angabe einer Bindungsfrist, so ist ICARUS an das Angebot für 4 Wochen ab Angebotsdatum gebunden.

3.3. Aufträge des Kunden gelten durch ICARUS nur dann als angenommen, wenn sie von ICARUS schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden, in jedem Falle jedoch durch den Beginn mit der Erbringung der beauftragten Leistungen.

3.4. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko, wenn wir einen Bezugsvertrag über die geschuldete Lieferung mit unserem Lieferanten geschlossen haben, es sei denn, wir haben die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung zu vertreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich informiert. Eine etwaig bereits geleistete Zahlung wird unverzüglich erstattet.

3.5. Wird neben einem Kaufangebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbreitet, erfolgt dies unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrags bzw. der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft bzw. die Bank. Wird der Antrag des Kunden abgelehnt, sind wir berechtigt, von unserem Angebot zurückzutreten.

3.6. An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Konzepten, Planungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- bzw. Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche, vorherige und schriftliche Erlaubnis nicht zugänglich gemacht werden.

4. INHALT UND UMFANG DER LEISTUNGSERBRINGUNG

4.1. Maßgebliche Grundlage für Inhalt und Umfang der Leistungen ist die Auftragsbestätigung von ICARUS oder, falls eine solche nicht vorliegt, das Angebot von ICARUS.

4.2. ICARUS behält sich handelsübliche Mengen-, Gewichts- und Qualitätsabweichungen sowie geringfügige technische, konstruktive und gestalterische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, auch nach Vertragsabschluss vor, sofern und soweit diese Änderungen dem Kunden zumutbar sind.

4.3. Soweit dem Kunden eine als Leistungs- bzw. Produktbeschreibung bezeichnete Spezifikation von ICARUS vorliegt, werden dadurch die Eigenschaften bzw. Beschaffenheit der betreffenden Leistung abschließend festgelegt. Die Übernahme einer Garantie ist bei derartigen Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Bezugnahmen auf DIN-Normen etc. nicht anzunehmen.

5. GRUNDSÄTZE DER LEISTUNGSERBRINGUNG

5.1. ICARUS erbringt sämtliche Leistungen selbst oder durch Dritte.

5.2. Für Leistungen, die ICARUS auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort als am Geschäftssitz von ICARUS erbringt, werden Reisekosten und Spesen gemäß Ziff. 15.1 berechnet, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.

5.3. Soweit eine bestimmte Vorgehensweise nicht vereinbart ist, erbringt ICARUS die Leistungen nach billigem Ermessen und gemäß dem erprobten Stand der Technik.

5.4. ICARUS ist zu Teilleistungen berechtigt – die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können –, sofern und soweit ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und der Nutzen der Leistung nicht wesentlich eingeschränkt ist.

6. TERMINE UND AUSFÜHRUNGSFRISTEN

6.1. Sämtliche von ICARUS im Angebot und/oder anderweit genannten Liefer- und Leistungstermine sowie Ausführungsfristen sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern Termine und/oder Ausführungsfristen von ICARUS nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

6.2. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die ICARUS nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

6.3. Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von ICARUS. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von ICARUS zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem betreffenden Zulieferer.

6.4. Alle Termine und Ausführungsfristen verschieben bzw. verlängern sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.

7. ÄNDERUNGSWÜNSCHE DES KUNDEN

7.1. Änderungen und Ergänzungen der Leistungen kann der Kunde nach Vertragsschluss jederzeit vorschlagen. ICARUS veranlasst eine Analyse des Vorschlags. Hierfür kann ICARUS eine Vergütung nach Zeitaufwand gemäß der vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze verlangen.

7.2. Voraussetzung für die Umsetzung von nach Vertragsschluss vom Kunden vorgeschlagenen Änderungen bzw. Ergänzungen ist jeweils eine entsprechende Einigung der Parteien, schriftlich oder per E-Mail. Soweit in einer solchen Änderungsvereinbarung in Bezug auf Termine und/oder Ausführungsfristen nichts vereinbart ist, hat die Umsetzung einer Änderungsvereinbarung eine dem Änderungs- bzw. Ergänzungsaufwand entsprechende Verschiebung vereinbarter Leistungstermine und eine Verlängerung vereinbarter Ausführungsfristen zur Folge.

8. ÜBERGABE UND ENTGEGENNAHME VON LEISTUNGEN; VERSAND

8.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe von Leistungen am Geschäftssitz von ICARUS.

8.2. Der Versand von Hardware und/oder Software bzw. Leistungsergebnissen sowie die Übermittlung von Leistungen zum Kunden erfolgt auf dessen Gefahr.

8.3. Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Leistungen verpflichtet.

8.4. ICARUS behält sich vor, Lieferungen gegen Transportschaden und Verlust zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, ICARUS etwaige Schäden und/oder Verluste unverzüglich nach Lieferung zu melden, damit ICARUS Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer wahren kann. 

8.5. Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme und Prüfung der Leistungen verpflichtet. Es gelten die gesetzlichen Rügeobliegenheiten des § 377 HGB.

9. EIGENTUMSVORBEHALT 

9.1. Jede gelieferte Ware, wozu insbesondere auch Dokumentationen und Software gehören, bleibt Eigentum von ICARUS bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

9.2. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits hiermit eine aus einer etwaigen Veräußerung entstehende Forderung an ICARUS ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen ICARUS gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. ICARUS ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

9.3. Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde bereits hiermit seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an ICARUS ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den ICARUS dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

9.4. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist ICARUS sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von ICARUS gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

9.5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von ICARUS insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

10. MITWIRKUNGSLEISTUNGEN DES KUNDEN

10.1. Der Kunde unterstützt ICARUS bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit erforderlich und dem Kunden zumutbar und stellt im Rahmen seiner Mitwirkung sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig und für ICARUS kostenfrei erfüllt werden. Insbesondere wird der Kunde, soweit erforderlich und ihm zumutbar, rechtzeitig alle von ICARUS zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigten Unterlagen und Informationen übermitteln, bei der Leistungserbringung bei dem Kunden vor Ort die für die vertragsgemäße Leistungserbringung notwendige IT-Infrastruktur (z. B. PC-Arbeitsplätze, Drucker, Rechnerzeit, Testdaten) zur Verfügung stellen, ICARUS bzw. den von ICARUS Beauftragten innerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder den vereinbarten Leistungserbringungszeiten den Zugang zu den betreffenden Lokationen und Leistungen ermöglichen, und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit ICARUS bzw. deren Beauftragten anhalten. Weitere Mitwirkungsleistungen des Kunden sind ggf. im Angebot bezeichnet.

10.2. Soweit besondere gesetzliche, behördliche und/oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind, wird der Kunde ICARUS diese Bestimmungen rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung stellen.

10.3. Der Kunde wird von ihm festgestellte Fehler und Mängel der Leistungen ICARUS unverzüglich mitteilen.

11. BEISTELLUNGEN DES KUNDEN

11.1. Alle zwischen den Parteien vereinbarten oder erforderlichen Beistellungen des Kunden (Software, Daten, Unterlagen etc.) müssen von diesem jeweils rechtzeitig, für ICARUS kostenfrei sowie in der zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Form und Qualität erfolgen. Ort der Beistellungen ist jeweils der Geschäftssitz von ICARUS, soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist.

11.2. Für die Beistellungen ist allein der Kunde verantwortlich. Insbesondere dürfen die Beistellungen nicht gegen geltendes Recht (einschließlich Urheberrecht und sonstige Rechte Dritter) verstoßen.

11.3. Soweit Beistellungen des Kunden urheberrechtlich oder über andere Schutzstatuten wie z.B. das Markengesetz geschützt sind, gewährt der Kunde ICARUS das zeitlich auf die Dauer der Vertragsdurchführung beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die Beistellungen im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Kunden.

12. VERZÖGERUNG / NICHTERBRINGUNG VON MITWIRKUNGEN BZW. BEISTELLUNGEN, KOSTENFOLGEN

12.1. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellpflichten nicht nach und wird ICARUS hierdurch in der Leistungserbringung behindert, kann ICARUS die geschuldeten Leistungen bis zur vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungsleistungen bzw. Beistellungen verweigern. Derartige Verzögerungen auf Seiten des Kunden führen zu einer entsprechenden Verschiebung bzw. Verlängerung verbindlich vereinbarter Termine und Ausführungsfristen.

12.2. Der Kunde ist ICARUS zum Ersatz der dieser auf-grund der mangelhaften Mitwirkung bzw. Beistellung des Kunden entstandenen Schäden verpflichtet.

13. WEITERE PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN DES KUNDEN

13.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, liegt es in der Verantwortung des Kunden, in seinem Herrschaftsbereich die Voraussetzungen (z. B. Anbindung an das Datennetz, Beschaffung und Betrieb der erforderlichen Hard- und Software, Bereitstellung von Speicherplatz) für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen zu schaffen.

13.2. ICARUS trifft alle zumutbaren Maßnahmen, um Gefahren durch Schadsoftware auszuschließen. ICARUS kann jedoch nicht die vollständige Sicherheit ihrer Systeme und Software gewährleisten. Der Kunde ist daher verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich ebenfalls alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um seine Systeme vor Schadsoftware zu schützen.

14. VERGÜTUNG UND PREISE

14.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen nach Zeitaufwand gemäß der im Angebot genannten Stunden- bzw. Tagessätze erbracht und abgerechnet. Bei über den angebotenen Aufwand hinausgehenden Mehraufwand erfolgt die Leistungserbringung und Abrechnung auf Grundlage eines ggf. abzugebenden Nachtragsangebots. Im Angebot enthaltene oder anderweit angegebene Aufwandskalkulationen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als Festpreis bzw. als verbindliche Obergrenze bezeichnet sind.

14.2. ICARUS erfasst die nach Zeitaufwand aufgewendete Stundenzahl und führt entsprechende Aufzeichnungen (Aufwandsnachweise). Der Zeitaufwand ist vom Kunden jederzeit auf Wunsch von ICARUS, jedenfalls aber mit Abschluss der jeweiligen Leistungserbringung, schriftlich zu bestätigen. Wird für eine Leistung als Vergütung ein verbindlicher Festpreis vereinbart, so deckt dieser Festpreis allein die im Angebot von ICARUS in Bezug auf diesen Festpreis aufgeführten bzw. sonst wie unter konkreter Bezugnahme auf den Festpreis ausdrücklich vereinbarten Leistungen ab.

14.3. Ziff. 14.2 gilt entsprechend für die Vereinbarung von wiederkehrenden (z. B. monatlichen) Vergütungen.

14.4. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk. Die Kosten für Versand, Transport, Verpackung, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet.

15. SONSTIGE KOSTEN AUF AUFWÄNDE

15.1. Reisekosten und Spesen für Dienstreisen werden dem Kunden wie folgt berechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:

- Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet, wobei der vereinbarte Stundensatz zugrunde gelegt wird. Ist ein solcher nicht vereinbart, beträgt der Stundensatz für Reisezeiten EUR 100,00.

- Tagesspesen werden nach den jeweils gültigen steuerlichen Pauschalsätzen für Verpflegungsmehraufwand berechnet.

- Übernachtungskosten werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet.

- Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Flugzeug usw.) werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet. Für Fahrten mit dem PKW wird pro gefahrenem Kilometer der jeweils vereinbarte Kilometersatz berechnet. Ist ein solcher nicht vereinbart, beträgt der Kilometersatz EUR 0,30 pro gefahrenem Kilometer.

15.2. Bei postalischen Zu- oder Rücksendung von Materialien werden Versandpauschalen berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

15.3. Kosten und Aufwendungen aus nicht durch die vertraglichen Vereinbarungen abgedeckten Leistungen sind vom Kunden zu tragen.

15.4. Das gleiche gilt für Kosten und Aufwendungen, die bei ICARUS aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben, mangelhafter Mitwirkungsleistungen oder Beistellpflichten des Kunden oder Mängelrügen des Kunden, die sich als unzutreffend herausstellen (z. B. weil der betreffende Mangel nicht unter die vertraglichen bzw. gesetzlichen Mängelgewährleistungspflichten von ICARUS fällt) und/oder aufgrund diesbezüglicher Mängelanalyse- und/oder Mängelbehebungstätigkeiten anfallen.

16. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNGSVERZUG

16.1. Alle vereinbarten Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

16.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellt ICARUS ihre Leistungen wie folgt in Rechnung:

- bei Lieferungen von Hardware oder Software: mit Lieferung;

- bei Vergütung nach Aufwand und bei Schulungen: 14-tägig und/oder mit Abschluss der Leistungserbringung;

- bei wiederkehrender Vergütung: monatlich im Voraus oder für den laufenden Monat;

- bei Vereinbarung eines verbindlichen Festpreises: nach dem im Angebot oder anderweit vereinbarten Zahlungsplan; soweit kein Zahlungsplan vereinbart ist: mit Abnahme der jeweiligen Leistung durch den Kunden.

ICARUS behält sich jedoch vor, Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

16.3. Reisekosten werden dem Kunden in der Regel im Monat der Reise oder im darauffolgenden Monat in Rechnung gestellt.

16.4. Vereinbarte Preise und Vergütungen werden jeweils mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht in der Rechnung eine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist. Skontoabzüge werden nicht akzeptiert.

16.5. Zahlungen gelten an dem Tag und Ort als geleistet, an dem ICARUS über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.

16.6. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann ICARUS Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

17. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG

17.1. Der Kunde kann gegen Forderungen von ICARUS nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.

17.2. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind nur erlaubt, soweit sie Ansprüche betreffen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

18. LAUFZEIT VON VERTRÄGEN

18.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, laufen Verträge über die Erbringung wiederkehrender Leistungen (z.B. Wartungsverträge) grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, unter Geltung einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten.

18.2. Mit Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. des Verlängerungszeitraumes verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monaten, soweit er nicht zum Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. des jeweiligen Verlängerungszeitraums unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende der (Mindest-)Vertragslaufzeit gekündigt wurde

18.3. Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für ICARUS insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung seine Zahlungspflichten verletzt.

18.4. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

19. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN AN LEISTUNGEN 

19.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt ICARUS keine Gewährleistung, dass die von ICARUS erbrachten Leistungen mit Leistungen oder Produkten Dritter zusammenarbeiten.

19.2. Sofern ICARUS gegenüber dem Kunden zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist, hat der Kunde die Mängel jeweils in Form von Mängelmeldungen möglichst präzise zu beschreiben. ICARUS leistet bei Mängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von ICARUS durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde erlaubt ICARUS mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung.

19.3. Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet ICARUS nur im Rahmen der Ziff. 20.

19.4. Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden, insbesondere unter Einbeziehung Dritter, ist ausgeschlossen.

19.5. Ansprüche aus der gesetzlichen Mängelhaftung verjähren, außer in Fällen von Arglist, mit Ablauf von 12 Monaten ab Lieferung der Produkte bzw. ab Abnahme der betreffenden Leistungen.

20. HAFTUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG

20.1. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf den Webseiten enthaltene Angaben von ICARUS sind keine Garantieerklärungen und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften.

20.2. Soweit der Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eröffnet ist, ist die Haftung von ICARUS nach Maßgabe des § 44a TKG begrenzt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des TKG richtet sich die Haftung von ICARUS nach den folgenden Bestimmungen.

20.3. ICARUS haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

20.4. Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ICARUS bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet ICARUS unbeschränkt.

20.5. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung von ICARUS beschränkt auf diejenigen Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des betreffenden Leistungsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (sog. vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

20.6. In den Fällen einer Haftung nach Absatz 5 ist die Haftung von ICARUS im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnis weiter der Höhe nach pro Schadensfall auf einen Betrag i. H. v. EUR 250.000,- und insgesamt auf einen Betrag i. H. v. EUR 500.000,- begrenzt.

20.7. Die Haftung für Arglist, Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

20.8. Die Haftung für einen Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei üblichen Datensicherungen (tägliche Sicherung auf Kundenseite) beschränkt.

21. HÖHERE GEWALT

Ereignisse, die ICARUS, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben („höhere Gewalt“), insbesondere nicht zu vertretende technische Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von ICARUS, Stromausfälle, Nichtfunktionieren von Telefonleitungen oder andere vergleichbare technische Hindernisse und deren Folgen, befreien für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der durch diese Ereignisse erschwerten oder unmöglich werdenden vertraglich übernommenen Leistungspflicht.

22. VERTRAULICHKEIT;  DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT

22.1. Die Parteien sind zur vertraulichen Behandlung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und der technischen und organisatorischen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangen – nachfolgend zusammenfassend „Vertrauliche Informationen“ genannt. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die von der Partei, die sie betreffen, allgemein veröffentlicht werden, oder die allgemein zugängliche Erkenntnisse (z. B. Software- oder Kommunikationstechnik) betreffen.

22.2. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

22.3. Soweit ICARUS für den Kunden eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 28 DS-GVO durchführt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über Auftragsverarbeitung.

22.4. Sofern ICARUS sich zur Erbringung der sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenen Leistungen Dritter bedient, ist ICARUS berechtigt, Vertrauliche Informationen und Kundendaten gegenüber diesen Dritten offen zu legen, soweit dies für die vertragsgemäße Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. ICARUS wird den/die Dritten auf vertraulichen Umgang mit den Vertraulichen Informationen bzw. Kundendaten verpflichten. Soweit dabei personenbezogene Daten im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden, erfolgt die Einbeziehung Dritter nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2 DS-GVO.

22.5. ICARUS ist weiter zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen und von Kundendaten berechtigt, soweit sie hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, und weiter soweit es sich um Dritte handelt, die gemäß ihrem Beruf zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

22.6. Soweit ICARUS Datensicherungen durchführt oder durchführen lässt, dienen diese in erster Linie einer Wiederherstellung der Daten und Systeme zum letztmöglichen Wiederherstellungszeitpunkt nach einem Notfall (Desaster Recovery). Der Kunde hat keinen Anspruch auf individuelle Wiederherstellung von durch ihn gelöschten Daten.

23. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

23.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.

23.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB und/oder sonstiger zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, welche die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder Lücke gekannt hätten.

23.3. Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Geschäftssitz von ICARUS.

23.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz von ICARUS. ICARUS ist jedoch berechtigt, stattdessen an dem für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen, oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

23.5. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unter Ausschluss des UN-Kaufrechts die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

TEIL B – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR WERKLEISTUNGEN

24. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN

Die Regelungen des Teils B gelten nur für Werkleistungen, für diese vorrangig vor den übrigen Regelungen dieser AGB.

25. ABNAHME VON ARBEITSERGEBNISSEN

25.1. ICARUS wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist.

25.2. ICARUS ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch ICARUS bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß Angebot bzw. der für die Leistungserbringung vereinbarten Vergütung.

25.3. Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme.

25.4. Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung von dem Kunden an ICARUS gemeldete und abnahmehindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird ICARUS innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und abnahmehindernden Mängel behoben wurden oder ICARUS nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel i. S. d. § 640 BGB handelt.

25.5. Die erfolgreiche Abnahme bestätigt der Kunde schriftlich gegenüber ICARUS.

25.6. Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. Ziff. 1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist ICARUS berechtigt das Vorhandensein von abnahmehindernden Mängeln mit, so gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. Darüber hinaus gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt.

26.7. ICARUS kann die Abnahme von Teilergebnissen (z.B. in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme(n) isoliert nicht erkennbar war.

26. NUTZUNGSRECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN 

26.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde an den gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für ihn erstellten Arbeitsergebnissen jeweils ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, räumlich unbeschränktes und zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck bzw. für die vertraglich vereinbarten Nutzungsarten, und zwar jeweils ausschließlich für interne betriebliche Zwecke .

26.2. Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software handelt und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beschränken sich die durch vorstehende Regelung eingeräumten Nutzungsrechte auf den Objektcode der Software, d. h. ein Anspruch des Kunden auf den Quellcode besteht nicht.

26.3. Die Nutzungsrechtseinräumung zu Gunsten des Kunden nach Ziff. 1 steht unter der Voraussetzung der vollständigen Zahlung der jeweiligen Vergütung an ICARUS.

26.4. Alle nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen bleiben bei ICARUS. Insbesondere hat ICARUS das Recht, alle den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Erkenntnisse, Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, Know-How, Vorgehensweisen etc. uneingeschränkt zu nutzen, zu verbreiten und zu verwerten.

TEIL C – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON SOFTWARE

27. GELTUNGSBEREICH DER NACHSTEHENDEN REGELUNGEN

Die Regelungen des Teils C gelten nur, soweit ICARUS dem Kunden Computerprogramme und ggf. zugehöriges Begleitmaterial – nachfolgend zusammenfassend „Software“ genannt – zur Nutzung auf dessen Systemen überlässt, und für diese Fälle vorrangig vor den übrigen Regelungen dieser AGB.

28. UMFANG UND GRENZEN DES NUTZUNGSRECHTS

28.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde ein einfaches, nicht-ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software zu eigenen internen Zwecken.

28.2. Soweit sich aus dem Angebot bzw. Lizenzschein nicht etwas Abweichendes ergibt, wird das Nutzungsrecht zeitlich befristet als Arbeitsplatz-Lizenz (Nutzungsrecht für die vereinbarte Anzahl von Arbeitsplätzen) gewährt.

28.3. Soweit nicht aufgrund der vorstehenden Rechtegewährung oder aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen ausdrücklich erlaubt, ist dem Kunden jegliche Verbreitung, Vermietung, Unterlizenzierung, Vervielfältigung, Übersetzung, Dekompilierung, Disassemblierung, jegliches Descrambling sowie jegliche sonstige Bearbeitung der Software untersagt.

28.4. Sämtliche Marken- und Urheberrechtshinweise an bzw. in der Software sind unverändert zu belassen.

28.5. Die durch diese AGB eingeräumten Nutzungsrechte sind auf den Objektcode der Software beschränkt. Ein Anspruch auf den Quellcode besteht nicht.

29. NACHWEIS DER NUTZUNG; AUSKUNFTSERSUCHEN, NUTZUNGSKONTROLLE

29.1. Auf Anfrage von ICARUS wird der Kunde im zumutbaren Umfang unverzüglich und schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob die Software vertragsgemäß genutzt wird. Diese Mitteilung hat alle zur Überprüfung notwendigen Angaben (z. B. Anzahl der nutzenden Arbeitsplätze oder der aktivierten Lizenzen) zu enthalten.

29.2. Der Kunde wird ICARUS zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung im zumutbaren Umfang Zugang zu seinen diesbezüglichen Aufzeichnungen und Systemen gewähren. Alle in diesem Zusammenhang erhaltenen Informationen wird ICARUS vertraulich behandeln und Dritten nur insoweit zugänglich machen, wie dies zur Wahrung der Rechte von ICARUS zwingend erforderlich ist.

29.3. ICARUS ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung der Software in diese zu integrieren.

30. SOFTWAREPRODUKTE DRITTER 

30.1. Soweit es sich bei der Software um Softwareprodukte eines Drittanbieters handelt, können für diese Softwareprodukte abweichende Regelungen gelten, insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der Grenzen des Nutzungsrechts. Der Kunde hat sich über die für diese Softwareprodukte geltenden Nutzungsbedingungen zu informieren und diese zu beachten.

30.2. Soweit dem Kunden Softwareprodukte eines Drittanbieters geliefert werden, die von den dem Kunden gewährten Nutzungsrechten nicht umfasst sind (z. B. gesonderte Open Source-Komponenten), darf der Kunde diese Softwareprodukte nur aufgrund einer gesonderten Lizenz nutzen, für deren Beschaffung der Kunde selbst verantwortlich ist.

30.3. Die Software der Drittanbieter kann technische Mittel zur Verhinderung unberechtigter Nutzung aufweisen.

31. GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN AN SOFTWARE

31.1. Soweit es sich nicht um Software Dritter handelt und dem Kunden an der Software ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht gewährt wurde, leistet ICARUS bei Mängeln der Software zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von ICARUS durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Der Kunde erlaubt ICARUS mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren, mit Ausnahme von Arglist, mit Ablauf von 12 Monaten ab Übergabe der Software.

31.2. Soweit dem Kunden ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht gewährt wurde, gilt mietvertragliches Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung von ICARUS nach § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen ist.

31.3. Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet ICARUS nur im Rahmen der Ziff. 20.

31.4. ICARUS übernimmt keine Gewährleistung, dass die Software mit Softwareprogrammen Dritter zusammenarbeitet, es sei denn, die Produktbeschreibung sieht eine solche Zusammenarbeit ausdrücklich vor.